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Wenn Teilzeit nicht gleich Berufswechsel ist: BU-Schutz für Eltern unter der Lupe

08. April 2026

Teilzeitarbeit in der Elternzeit prägt nicht automatisch das maßgebliche Berufsbild

Eltern reduzieren nach der Geburt häufig ihre Arbeitszeit, um Kinder zu betreuen. Rechtlich entscheidend für die Frage der Berufsunfähigkeit ist jedoch nicht die reine Zahl der Wochenstunden, sondern ob die verringerte Tätigkeit Ausdruck eines dauerhaften Wechsels der wirtschaftlichen und sozialen Lebensstellung ist. Eine vorübergehende Teilzeit wegen Kinderbetreuung führt deshalb nicht automatisch dazu, dass das vorher ausgeübte Vollzeitberufsfeld bei der Leistungsprüfung außer Betracht bleiben muss.

Gerichte betonen in ihrer Praxis, dass eine bloße Umstellung auf Teilzeit ohne weitere prägenden Veränderungen nicht ausreicht, um ein neues, maßgebliches Berufsbild zu begründen. Typischerweise gehen Richter davon aus, dass familiär bedingte Teilzeit zeitlich begrenzt ist und die frühere Vollzeittätigkeit weiterhin bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit zugrunde gelegt werden kann. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in einem Urteil aus dem Jahr 2014 hervorgehoben, dass sich an der Anspruchsprüfung an das zuvor ausgeübte Berufsfeld angeknüpft werden kann, wenn eine Rückkehr zur Vollzeittätigkeit geplant oder absehbar ist. Zudem hat das Landgericht Offenburg 2019 klargestellt, dass Versicherer verpflichtet sind, den tatsächlichen Umfang und Charakter der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eigenständig aufzuklären.

Für Versicherte bedeutet das: Wer in Elternzeit nur vorübergehend seine Stunden reduziert, sollte sich von einer ersten Leistungsablehnung nicht sofort abschrecken lassen. Versicherer stützen sich in Ablehnungen oftmals auf die zuletzt angegebene Arbeitszeit. Gerichte weisen jedoch regelmäßig darauf hin, dass die rechtliche Bewertung der Frage, welches Berufsbild maßgeblich ist, Aufgabe des Versicherers ist und nicht allein an der Selbstauskunft des Versicherten hängen darf.

Praktische Hinweise für betroffene Eltern

  • Dokumentation sichern: Arbeitgeberbestätigungen zur früheren Vollzeittätigkeit, Arbeitsverträge und konkrete Rückkehrabsichten sammeln.
  • Leistungsablehnung kritisch prüfen: Eine Ablehnung allein wegen zuletzt angegebener Teilzeitarbeitsstunden ist nicht zwingend rechtens.
  • Versicherer zur Aufklärung verpflichten: Versicherungen müssen prüfen, ob die Teilzeit tatsächlich eine dauerhafte Umorientierung darstellt.
  • Frühzeitig Rechtsrat einholen: Bei streitigen Fällen kann fachkundige Beratung durch spezialisierte Anwälte oder Berater sinnvoll sein.

Fazit: Teilzeitarbeit aus familiären Gründen darf nicht zum Fallstrick für den BU-Schutz werden. Maßgeblich ist die Frage, ob die reduzierte Tätigkeit dauerhafte Folgen für die berufliche Identität und Lebensstellung hat. Eltern, die ihre Arbeitszeit nur zeitlich befristet reduziert haben, können in vielen Fällen weiterhin auf die zuvor ausgeübte Vollzeittätigkeit abstellen. Versicherte sollten eine Ablehnung nicht ungeprüft hinnehmen und die rechtliche Bewertung durch den Versicherer hinterfragen.

Der Bericht stützt eine Nachricht von: asscompact.de

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