Minijob-Aus vertagt: Staat bleibt beim Modell, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen für höhere Abgaben bereit
Minijobs bleiben erhalten, doch Abgaben steigen ab 2027
Berlin. Die geplante Abschaffung des Minijob-Sonderstatus ist vorerst abgewendet, doch für rund 6,8 Millionen Menschen in Deutschland wird die Arbeit im Minijob ab 2027 teurer. Der Koalitionsausschuss hat Anfang Juli einen Kompromiss beschlossen: Das Modell bleibt bestehen, gleichzeitig steigen Pauschalabgaben und Beiträge zur Krankenversicherung.
Kompromiss statt Radikalreform
Am 2. Juli 2026 übernahm der Koalitionsausschuss Teile der Empfehlungen der Alterssicherungskommission, schwächte aber die radikalsten Vorschläge ab. Statt der von der Kommission vorgeschlagenen weitgehenden Abschaffung der Beitragsfreiheit und einer Anhebung der Sozialabgaben auf über 38 Prozent gilt nun eine moderatere Lösung:
- Die Pauschalsteuer auf Minijobs steigt ab 2027 von 2 Prozent auf 5 Prozent.
- Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für gewerbliche Minijobs erhöht sich zum 1. Januar 2027 von 13 Prozent auf 17,5 Prozent.
- Minijobs für Rentnerinnen und Rentner bleiben ausdrücklich erhalten.
- Die umfassende Reform des Minijob-Modells wurde auf Herbst 2026 vertagt, weil in der Koalition über das weitere Vorgehen Uneinigkeit besteht.
Was die Debatte ausgelöst hat
Ein Satz aus dem Abschlussbericht der Alterssicherungskommission löste die breite öffentliche Diskussion aus: «Die Beitragsfreiheit soll künftig ausschließlich auf Schüler begrenzt werden.» Für viele Betroffene wäre das das Ende eines seit mehr als 20 Jahren etablierten Modells gewesen, das für Millionen Menschen Zuverdienst, Einstieg in den Arbeitsmarkt und Flexibilität bedeutet.
Minijobs bieten wenig sozialen Schutz
Minijobs sind für Arbeitgeber günstig, für Beschäftigte aber oft mit Risiko verbunden: Wenig bis keine Ansprüche bei Arbeitslosigkeit, geringe Rentenansprüche und kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Rentenkommission hatte mit ihrer Empfehlung das Ziel formuliert, Beschäftigte aus dieser strukturellen Benachteiligung zu holen und in reguläre Beschäftigungsverhältnisse mit vollem Sozialversicherungsschutz zu führen. Der jetzt gefundene Kompromiss geht diesen Weg nur schrittweise.
Rückkehr in die Rentenversicherung bleibt möglich
Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine Änderung des § 6 SGB VI: Minijobberinnen und Minijobber, die sich zuvor von der Rentenversicherungspflicht hatten befreien lassen, können einmalig in die Versicherung zurückkehren und damit wieder volle Rentenansprüche erwerben. Aktuelle Zahlen der Deutschen Rentenversicherung zeigen, dass bislang nur ein kleiner Teil der Minijobberinnen und Minijobber aktiv Beiträge zahlt.
- Wer betroffen ist: Alle Minijobberinnen und Minijobber, die sich einst befreien ließen.
- Wie es geht: Schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber, der den Antrag an die Minijob-Zentrale weiterleitet.
- Was es kostet: Bei der Verdienstgrenze von 603 Euro beträgt der Beitrag in etwa 21,70 Euro monatlich aus eigener Tasche.
- Wer mehrere Minijobs hat: Die Entscheidung gilt automatisch für alle geringfügigen Beschäftigungen gleichzeitig.
- Wichtig: Die Rückkehr in die Rentenversicherung ist einmalig und kann nicht widerrufen werden.
Für Beschäftigte bedeutet das
Der unmittelbare Schaden eines Komplettaus für das Modell ist abgewendet. Trotzdem führt die Erhöhung der Abgaben zu weniger Netto, weniger Flexibilität und zusätzlichen Kosten für Menschen, die oft auf diese Form der Beschäftigung angewiesen sind. Politisch bleibt offen, wer langfristig die Rechnung für ein System zahlt, das über Jahre Flexibilität vor sozialem Schutz priorisierte.
Für Betroffene empfiehlt sich, jetzt konkret zu prüfen: Lohnt sich die einmalige Rückkehr in die Rentenversicherung, können Arbeitgeber die höheren Abgaben auffangen oder droht ein Nettoverlust, und welche Alternativen zur Stabilisierung der Altersvorsorge stehen zur Verfügung.

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