Verdienstgrenze für Minijobs steigt auf 633 Euro – welche Folgen das für Arbeit und Arbeitgeber hat
Deutschlandweit — Zum 1. Januar 2027 wird die Verdienstgrenze für Minijobs angehoben. Was das für Beschäftigte und Betriebe konkret bedeutet, hängt vor allem vom Stundenlohn und von der regelmäßigen Arbeitszeit ab.
Mehr Spielraum für Minijobs durch höhere Verdienstgrenze
Ab Januar 2027 dürfen Minijobberinnen und Minijobber im Monatsdurchschnitt bis zu 633 Euro verdienen. Aufs Jahr gerechnet entspricht das 7 596 Euro. Zum Vergleich: Im Jahr 2026 lag die Grenze noch bei 603 Euro monatlich beziehungsweise 7 236 Euro jährlich.
Zugleich steigt der gesetzliche Mindestlohn zum gleichen Zeitpunkt von derzeit 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto pro Stunde. Der Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Minijobber. Das Zusammenspiel aus höherer Stundenvergütung und angehobener Verdienstgrenze bestimmt, ob tatsächlich mehr Arbeitszeit möglich wird.
Rechenbeispiele zeigen, wer mehr arbeiten kann
Wer bereits über dem Mindestlohn bezahlt wird, kann durch die Anhebung der Grenze mehr Stunden arbeiten, sofern der Stundenlohn gleich bleibt. Beispiel: Bei 16 Euro Stundenlohn waren bislang rund 37,7 Stunden im Monat möglich (603 Euro ÷ 16 Euro). Mit der neuen Grenze von 633 Euro ergibt sich ein Kontingent von etwa 39,6 Stunden pro Monat. Das sind fast zwei Stunden mehr monatlich.
Anders bei Beschäftigten, die genau zum gesetzlichen Mindestlohn arbeiten: 2026 entsprechen 603 Euro bei 13,90 Euro rund 43,4 Stunden im Monat. Weil der Mindestlohn 2027 auf 14,60 Euro steigt, ergibt sich bei 633 Euro ebenfalls wieder rund 43,4 Stunden. Bei Minijobs zum Mindestlohn ändert sich der mögliche Umfang der Arbeit damit praktisch nicht.
Was für Sozialversicherung, Steuern und Arbeitgeberkosten relevant ist
Die grundsätzlichen Regeln der geringfügigen Beschäftigung bleiben bestehen. Das betrifft Rentenversicherungsfragen, die steuerliche Behandlung und die pauschalen Abgaben. Durch den höheren Mindestlohn erhöht sich allerdings der Lohnaufwand pro geleisteter Stunde für Arbeitgeber, wenn sie Minijobber zum gesetzlichen Mindestlohn bezahlen.
Entscheidend für den Erhalt des Minijob-Status ist, welcher regelmäßige Monatsverdienst zu erwarten ist. Vorübergehende Überschreitungen in einzelnen Monaten sind möglich, ohne dass der Status automatisch entfällt. Problematisch wird es, wenn die vereinbarte oder voraussichtlich regelmäßig erzielte Arbeit zu einem höheren monatlichen Durchschnittsverdienst führt.
Empfehlungen für Arbeitgeber und Beschäftigte
- Arbeitgeber sollten vor dem Jahreswechsel prüfen, welche Beschäftigten vom höheren Mindestlohn betroffen sind und ob sich durch die neue Verdienstgrenze die mögliche Arbeitszeit verändert.
- Beschäftigte sollten ihre Stundenlohnvereinbarungen und typischen Monatsarbeitszeiten durchrechnen, um einschätzen zu können, ob mehr Arbeitszeit möglich oder sinnvoll ist.
- Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Rückfrage bei der Minijob-Zentrale oder eine Beratung durch die Lohnbuchhaltung, damit sozialversicherungs- und steuerrechtliche Folgen korrekt eingeschätzt werden.
Die Anpassung der Minijob-Grenze folgt seit 2022 der Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns und orientiert sich an einem Arbeitsumfang von etwa zehn Wochenstunden zum geltenden Mindestlohn. Mit Blick auf die geplante Erhöhung ab Januar 2027 sollten Betriebe und Beschäftigte jetzt ihre Arbeitsverträge und Einsatzpläne überprüfen.