newsbezeichnung

Rentenregel für Minijobber geändert: Befreiung lässt sich ab Juli 2026 aufheben — nicht rückwirkend

28. Oktober 2026

Minijobber können ihre Befreiung von der Rentenversicherung seit Juli 2026 aufheben

Das Jahr 2026 brachte für Minijobber mehrere Neuerungen: Neben der Anhebung der Verdienstgrenze auf 603 Euro im Monat gilt seit dem 1. Juli eine wichtige Änderung bei der Rentenversicherung. Wer sich bislang von der Pflicht zur Rentenversicherung befreien ließ, kann diese Entscheidung erstmals rückgängig machen — allerdings nur für die Zukunft und unter klaren Bedingungen.

Hintergrund und bisherige Regelung

Seit 2013 besteht für viele Minijobs grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Arbeitgeber und Beschäftigte teilen die Beiträge; der volle Beitragssatz beträgt 18,6 Prozent des Bruttoverdienstes, wobei der Arbeitgeber je nach Branche pauschale Anteile übernimmt. Beschäftigte konnten sich bislang beim Arbeitgeber von dieser Pflicht befreien lassen. Diese Befreiung hatte bislang dauerhafte Wirkung bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses und war nicht widerrufbar.

Was sich seit Juli 2026 ändert

Die Deutsche Rentenversicherung hat am 18. Juni 2026 angekündigt, dass Minijobber ihre einstige Befreiung von der Rentenversicherung seit dem 1. Juli aufheben können. Wichtige Eckpunkte sind:

  • Die Aufhebung muss beim Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
  • Die Änderung gilt erst ab dem Monat nach der Antragstellung und wirkt nicht rückwirkend.
  • Bei mehreren Minijobs greift die Aufhebung für alle gleichzeitig; jeder Arbeitgeber muss die nun geltende Versicherungspflicht melden.
  • Ist die Befreiung einmal aufgehoben, ist für diesen Minijob eine erneute Befreiung nicht mehr möglich.

Formales Verfahren und Fristen

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Eingang des Aufhebungsantrags zu dokumentieren und die Änderung in den Entgeltunterlagen zu vermerken. Die Meldung an die Minijob-Zentrale erfolgt durch den Arbeitgeber; widerspricht die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats, gilt die Aufhebung als wirksam. Die Beiträge zur Rentenversicherung fallen dann wieder an und werden wie gewohnt zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem verteilt.

Welche Folgen hat die Einzahlung in die Rentenkasse?

Wer wieder Beiträge zahlt, erhöht damit seine Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar sind die Beträge im Minijob gering, zugleich bringen sie aber Vorteile, etwa die Anrechnung auf Rentenansprüche, Erfüllung von Wartezeiten und mögliche Ansprüche bei Erwerbsminderung. Beispielhaft rechnet die Deutsche Rentenversicherung vor, dass ein Jahr Minijob mit einem Monatsverdienst von 603 Euro die monatliche Rente derzeit um rund fünf Euro anheben kann. Weitere Vorteile sind Fördermöglichkeiten für private Altersvorsorge, Anspruch auf betriebliche Altersversorgung per Entgeltumwandlung sowie Anspruch auf Übergangsgeld bei Reha-Maßnahmen.

Ausnahme für Ruheständler

Für Rentner gelten andere Regeln: Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind sie gesetzlich rentenversicherungsfrei. Eine Aufhebung einer Befreiung greift hier daher nicht; Rentner können allerdings freiwillig auf diese Rentenversicherungsfreiheit verzichten und weiter Beiträge zahlen.

Blick auf die Rentenreform und politische Debatte

Parallel zur Änderung läuft die Debatte um eine umfassendere Rentenreform. Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission legte im Juni 2026 Empfehlungen vor, die auch den Status der Minijobs betreffen. Eine Empfehlung sieht vor, geringfügige Beschäftigungen ohne Opt-out in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen und ihren Sonderstatus weitgehend abzuschaffen. Damit wären Befreiungsmöglichkeiten grundsätzlich ausgeschlossen. Der genaue Gesetzesweg und Zeitplan sind noch offen; Kanzler und Arbeitsministerium haben jedoch Eckpunkte angekündigt und wollen zeitnah in die parlamentarische Beratung gehen. Gleichzeitig betonte die Bundesregierung, dass es bei der differenzierten Betrachtung von Schülern, Studierenden und Zuverdienern bleiben müsse.

Für Minijobber bedeutet die neue Regel mehr Flexibilität: Wer seine Vorsorge überdenken will, kann jetzt die Entscheidung ändern. Wichtig ist aber, Fristen und Wirkungszeitpunkte zu beachten, da eine rückwirkende Rückkehr in die Versicherung nicht möglich ist.

Der Bericht stützt eine Nachricht von: mainpost.de
Copyright © 2000 - 2026 | 1A Infosysteme GmbH | Content by: 1a-sites-jobs 06.11.2026