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Recht gestärkt: Fehlende Ersatzkraft allein reicht nicht als Ablehnungsgrund für Teilzeit

03. Oktober 2026

Arbeitgeber müssen betriebliche Gründe konkret belegen, um Teilzeitantrag abzulehnen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit, sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Arbeitgeber dürfen einen entsprechenden Antrag nicht ohne stichhaltige, nachvollziehbare betriebliche Gründe zurückweisen. Das bloße Vorbringen, dass keine Ersatzkraft zu finden sei, genügt nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln nicht.

Der Fall

Eine Personalmitarbeiterin beantragte nach mehreren befristeten Teilzeitvereinbarungen eine dauerhafte Verringerung ihrer Wochenarbeitszeit, um mehr Zeit für die Kinderbetreuung zu haben. Die Arbeitgeberin lehnte ab mit der Begründung, mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätten den Personalbereich verlassen, und eine Neubesetzung mit reduziertem Stundenumfang sei nicht möglich. Zudem verwies die Arbeitgeberin auf eine vermeintliche Sperrfrist wegen früherer befristeter Teilzeitvereinbarungen.

Die Entscheidung

Dass diese Argumente nicht ausreichten, bestätigte das Landesarbeitsgericht Köln. Das Gericht stellte fest, dass alle materiellen Voraussetzungen für den Anspruch auf unbefristete Teilzeit vorlagen: das Arbeitsverhältnis bestand länger als sechs Monate, der Betrieb beschäftigt mehr als 15 Personen, und der Antrag wurde rechtzeitig in Textform gestellt. Die Arbeitgeberin habe keine ausreichenden betrieblichen Gründe dargelegt und auch nicht hinreichend darlegen können, welche konkreten Anstrengungen unternommen wurden, um die Teilzeit zu ermöglichen.

Was Arbeitgeber nachweisen müssen

  • Nachweis von konkreten organisatorischen Problemen, die durch die Reduzierung entstehen
  • Nachweis, dass sowohl eine externe als auch eine interne Suche nach Lösungen erfolglos blieb, etwa durch interne Ausschreibung oder Prüfung einer Umverteilung von Aufgaben
  • Dokumentation der Bemühungen um eine Ersatzbesetzung und der erwogenen Alternativen zur vollständigen Ablehnung

Zur vermeintlichen Sperrfrist

Das Gericht stellte zudem klar, dass freiwillige, befristete Teilzeitvereinbarungen einer späteren dauerhaften Verringerung der Arbeitszeit grundsätzlich nicht entgegenstehen. Eine automatische Sperre ergibt sich daraus nicht.

Praxis-Tipps

Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, Anträge auf Teilzeit sachlich zu prüfen und die Entscheidungswege sorgfältig zu dokumentieren. Mögliches Vorgehen umfasst:

  • Interne Stellenbesetzung und Umverteilung der Aufgaben prüfen und dokumentieren
  • Alternativen wie Jobsharing, flexible Schichtmodelle oder temporäre Aushilfen erwägen
  • Ergebnis und Gründe für eine mögliche Ablehnung transparent, nachvollziehbar und schriftlich festhalten

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer heißt das: Ein sorgfältig formulierter, fristgerecht eingereichter Antrag hat gute Chancen, wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Kommt es zur Ablehnung, sollten zugrunde liegende Gründe und Nachweise des Arbeitgebers genau geprüft werden, gegebenenfalls mit rechtlicher Beratung.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln wird voraussichtlich Auswirkungen auf die Praxis vieler Betriebe in Deutschland haben und verdeutlicht die Bedeutung der Nachvollziehbarkeit betrieblicher Entscheidungen gegenüber Beschäftigten.

Der Bericht stützt eine Nachricht von: dental-wirtschaft.de
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