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Pflegereform trifft Minijobs: Arbeitgeber sollen ab 2028 Pflegebeiträge zahlen

03. Oktober 2026

Arbeitgeber sollen ab 2028 Pflegebeiträge für Minijobs tragen

Ab dem 1. Januar 2028 plant die Bundesregierung eine weitreichende Änderung für geringfügig Beschäftigte: Arbeitgeber sollen erstmals Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung auf den Verdienst aus Minijobs leisten. Die Neuregelung betrifft auch Rentner, die neben ihrer Altersrente einen Minijob ausüben.

Nach dem Kabinettsentwurf soll für gewerbliche Minijobs grundsätzlich der allgemeine Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung gelten, aktuell geplant mit 3,6 Prozent. Für Minijobs in Privathaushalten ist eine vergünstigte Regelung vorgesehen: Hier wären nur 1,5 Prozent fällig. Entscheidend für Beschäftigte im Rentenalter ist, dass diese Beiträge vom Arbeitgeber getragen werden sollen. Die Rentenauszahlung und der vereinbarte Lohn aus dem Minijob bleiben demnach ungekürzt.

Konkretes Rechenbeispiel

Ein typischer Fall veranschaulicht die Belastung für Arbeitgeber: Verdient ein Rentner 600 € monatlich in einem Minijob, entstünde bei 3,6 Prozent ein Arbeitgeberzuschuss von 21,60 € pro Monat. Auf Jahresbasis summiert sich das auf 259,20 €. Bei 1,5 Prozent im Privathaushalt läge die zusätzliche Belastung bei 9 € monatlich beziehungsweise 108 € jährlich.

Folgen für Betriebe und Beschäftigung

Für Unternehmen mit mehreren geringfügig Beschäftigten können die Mehrkosten ins Gewicht fallen. Zehn Rentner mit je 600 € Monatsverdienst würden beispielhaft 2 592 € zusätzlich pro Jahr bedeuten. Ob dieser Kostenfaktor Arbeitgeber dazu veranlasst, weniger Rentner zu beschäftigen, sagt der Entwurf nicht. Arbeitgeber müssen jedoch künftig die geplanten Pflegebeiträge bei ihrer Personalplanung berücksichtigen.

Was Rentner wissen müssen

  • Beitragspflicht beginnt voraussichtlich zum 1. Januar 2028.
  • Für gewerbliche Minijobs sind nach dem Entwurf 3,6 Prozent vorgesehen, für Privathaushalte 1,5 Prozent.
  • Der neue Pflegebeitrag soll vom Arbeitgeber getragen werden und nicht als Abzug vom Minijobentgelt erfolgen.
  • Die gesetzliche Altersrente wird durch diese Arbeitgeberabgabe nicht gekürzt.

Diese Änderung ist Teil des aktuellen Pflegeneuordnungsgesetzes und betrifft Beschäftigte und Arbeitgeber deutschlandweit. Bis zur endgültigen Verabschiedung des Gesetzes können Einzelheiten noch angepasst werden, deshalb sollten sich Arbeitgeber und Minijobber frühzeitig informieren und mögliche Auswirkungen in der Personal- und Haushaltsplanung berücksichtigen.

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