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Minijobs: Einmalige Rückkehr in die Rentenversicherung eröffnet wichtige Ansprüche

09. Juni 2026

Minijobber können ihre Befreiung von der Rentenversicherung einmalig aufheben

Ab dem 1. Juli 2026 wird es Minijobberinnen und Minijobbern möglich, eine einmalig getroffene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für denselben Job zu widerrufen. Die Änderung betrifft Beschäftigte in gewerblichen Minijobs ebenso wie Helferinnen und Helfer in Privathaushalten und ermöglicht den Zugang zu wichtigen Sozialleistungen und Rentenansprüchen.

Warum Rückkehr in die Rentenversicherung wichtig sein kann

Wer sich bisher von der Pflicht befreien ließ, sparte zwar monatliche Abzüge - verzichtete dadurch aber auch auf Beitragszeiten, die für die spätere Rentenberechnung und für Leistungen wie Erwerbsminderungsrenten oder Reha wichtig sind. Mit der Aufhebung der Befreiung erwerben Beschäftigte Pflichtbeitragszeiten und können sich Ansprüche sichern, darunter:

  • Zurechnung von Versicherungszeiten für Altersrenten und Mindestversicherungszeiten
  • Zugang zu Reha-Leistungen und Erwerbsminderungsrenten
  • Möglichkeit auf Grundrentenzuschlag
  • Anrecht auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung
  • Vollzugang zu staatlich geförderter privater Vorsorge wie etwa Riesterprodukten

So einfach läuft die Rückkehr

Die Antragstellung ist bewusst einfach gehalten. Gewerbliche Minijobber laden das Formular zur Aufhebung der Befreiung von der Webseite der Minijob-Zentrale herunter, füllen es aus, unterschreiben und geben es dem Arbeitgeber. Dieser meldet die Beschäftigten dann wieder bei der Rentenversicherung an. Haushaltshilfen und Arbeitgeber im Privathaushalt können die Änderung über den online verfügbaren Änderungsscheck veranlassen, indem bei der entsprechenden Frage die Option Ja gewählt wird.

Wirkungszeitraum, Fristen und Folgen

Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem Monat, der dem Monat der Antragstellung folgt, und gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Interessierte können ihren Antrag bereits jetzt stellen; eine rückwirkende Wirkung vor dem 1. Juli 2026 ist nicht vorgesehen. Eine schriftliche Bestätigung über die erfolgreiche Aufhebung erfolgt nicht. Wichtig zu wissen ist auch, dass eine spätere Rücknahme der Aufhebung für denselben Job nicht mehr möglich ist.

Wer bezahlt was

Die Beiträge teilen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber. Mit dem Eigenbeitrag verpflichten Beschäftigte gleichzeitig den Arbeitgeber zur Leistung seines Anteils: Im gewerblichen Bereich tragen Arbeitgeber rund 15 Prozent, in Privathaushalten etwa 5 Prozent der Beiträge. Für viele Beschäftigte bedeutet das eine spürbare Entlastung bei Langzeitleistungen, aber auch geringere Nettolöhne im laufenden Monat.

Abwägen lohnt sich

Die Entscheidung zur Aufhebung der Befreiung sollte gut überlegt sein. Wer kurzfristig mehr Netto vom Lohn wünscht, verzichtet auf spätere Absicherungen. Wer aber Wert auf Ansprüche gegenüber der Gesetzlichen Rentenversicherung und auf Zusatzleistungen legt, findet nun die Möglichkeit, diese Weichen neu zu stellen.

Der Bericht stützt eine Nachricht von: deutsche-handwerks-zeitung.de
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