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Minijobs: Einmalige Rückkehr in die Rentenversicherung ab 1. Juli 2026 möglich

06. Juni 2026

Minijobber können einmalig aufgehobene Rentenpflicht wieder aktivieren

Berlin — Ab 1. Juli 2026 haben Minijobber die Möglichkeit, eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für denselben Job einmalig aufzuheben und damit wieder Rentenansprüche aufzubauen. Die Deutsche Rentenversicherung und die Minijob-Zentrale kündigen die neue Regelung als Chance an, Versicherungszeiten und Leistungsansprüche zu sichern.

Seit 2026 liegt die durchschnittliche Verdienstgrenze für Minijobs bei 603 Euro im Monat. Arbeitgeber tragen den Löwenanteil der Sozialabgaben; Minijobber zahlen im gewerblichen Bereich pauschal 3,6 Prozent bzw. im Privathaushalt 13,6 Prozent Rentenbeitrag. Wer sich bislang von dieser Beitragspflicht hat befreien lassen, konnte diese Entscheidung für denselben Job bislang nicht rückgängig machen. Das ändert sich nun.

So funktioniert die Rückkehr

Gewerbliche Minijobber können das Formular zur Aufhebung der Befreiung auf der Webseite der Minijob-Zentrale herunterladen, ausfüllen, unterschreiben und ihrem Arbeitgeber übergeben. Der Arbeitgeber meldet dann die Beschäftigung wieder bei der Rentenversicherung an. Haushaltshilfen wählen bei der online ausfüllbaren Meldung einfach die Option Ja bei der Frage nach der Pflichtversicherung; auch hier veranlasst der Arbeitgeber die Anmeldung.

Warum sich die Rückkehr lohnen kann

  • Mit den Pflichtbeiträgen werden Versicherungszeiten erworben, die für Wartezeiten und Anspruchsberechnungen zu Altersrenten relevant sind.
  • Nur mit Pflichtbeiträgen können Ansprüche auf Reha-Leistungen, Erwerbsminderungsrenten und den Grundrentenzuschlag entstehen.
  • Die Rückkehr sichert zudem den Anspruch auf Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung und erleichtert den Zugang zu staatlich geförderter privater Vorsorge wie der Riester-Rente.

Ein weiterer Effekt: Mit dem eigenen Rentenbeitrag zwingt die Beschäftigte oder der Beschäftigte den Arbeitgeber, seinen Anteil zu leisten. Im gewerblichen Bereich macht der Arbeitgeber rund 15 Prozent der Rentenbeiträge aus, im Privathaushalt sind es etwa 5 Prozent.

Fristen und Wirkung

Die Minijob-Zentrale weist darauf hin, dass die Aufhebung der Befreiung frühestens ab dem 1. Juli wirkt. Der Antrag kann aber bereits jetzt eingereicht werden. Die Aufhebung gilt ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt, und bezieht sich auf die gesamte Dauer dieses Minijobs. Eine schriftliche Bestätigung über die erfolgreiche Aufhebung wird nicht verschickt. Wichtig zu wissen: Die Rücknahme der Aufhebung ist für denselben Job später nicht mehr möglich.

Für viele Beschäftigte bedeutet die neue Regelung eine bewusste Abwägung zwischen kurzfristigem Nettoverdienst und langfristigen Ansprüchen. Wer die Beiträge zahlt, investiert kleinere Beträge heute, um Absicherungen und Rentenansprüche für morgen zu sichern.

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