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Minijob-Rentenbefreiung wird aufhebbar: Wann sich der Widerruf ab Juli 2026 lohnt

06. Mai 2026

Minijobber erhalten einmalige Chance auf Rentensicherheit

Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber deutschlandweit erstmals einmalig ihre bisher erklärte Befreiung von der Rentenversicherung widerrufen und wieder Pflichtbeiträge leisten. Die Entscheidung ist endgültig für die verbleibende Dauer des jeweiligen Minijobs und wirkt nur für die Zukunft. Damit endet eine jahrzehntelange Regel, nach der eine einmal getroffene Befreiung nicht mehr rückgängig zu machen war.

Für viele Beschäftigte in geringfügigen Jobs bedeutet die Neuerung eine Korrekturmöglichkeit: Wer bislang auf Rentenbeiträge verzichtet hat, kann mit vergleichsweise kleinen Eigenbeiträgen wieder volle Rentenansprüche, Wartezeiten und Ansprüche auf Leistungen wie Erwerbsminderungsrente oder Riester-Förderung sichern.

Was genau ändert sich

Der Gesetzgeber erlaubt ab dem Stichtag den einmaligen Widerruf der Rentenbefreiung. Wer den Widerruf schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber einreicht, wird ab dem folgenden Monat rentenversicherungspflichtig. Eine Rückwirkung ist ausgeschlossen: Frühere beitragsfreie Monate bleiben bestehen und werden nicht nachversichert.

Wer profitiert besonders

  • Jüngere Minijobber, die langfristig in einem Minijob bleiben wollen, weil jeder Monat Pflichtbeiträge Wartezeiten und Ansprüche sichert.
  • Menschen, denen Versicherungsjahre für besondere Rentenregelungen fehlen und die gezielt Lücken schließen wollen.
  • Beschäftigte im gewerblichen Minijob, da der eigene Beitrag mit 3,6 % vergleichsweise moderat ausfällt.

Was der Widerruf kostet und was er bringt

Der Eigenanteil liegt bei gewerblichen Minijobs bei 3,6 % des Verdienstes, in Privathaushalten bei 13,6 %. Bei einem Maximalverdienst von 603 Euro im Minijob entstehen damit monatliche Eigenkosten von rund 21,71 Euro (Privathaushalt deutlich höher). Rechnet man die Erwerbeffekte hoch, ergibt ein volles Pflichtjahr aus einem 603-Euro-Job nach aktueller Kalkulation ein Rentenplus von rund 5,68 Euro pro Monat. Über mehrere Jahre summiert sich dieser Effekt deutlich und kann sich finanziell rechnen, insbesondere wenn dadurch Versicherungszeiten für spätere Leistungsansprüche ergänzt werden.

So beantragen Sie die Aufhebung der Befreiung

Der Schritt erfolgt aktiv durch den Beschäftigten. Ablauf in Kürze:

  • Widerruf schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber einreichen; ein formloses Schreiben mit Namen, Jobbezeichnung, Datum und Unterschrift genügt.
  • Arbeitgeber dokumentiert den Eingang, passt die Beitragsgruppe an und meldet an die Minijob-Zentrale.
  • Widerspricht die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats, tritt die Rentenversicherungspflicht ab dem folgenden Kalendermonat in Kraft.

Wichtig: Eine erneute Befreiung in demselben Minijob ist nach dem Widerruf nicht mehr möglich.

Stolperfallen und Entscheidungsfragen

  • Die Aufhebung gilt einheitlich für alle parallel ausgeübten Minijobs; eine selective Regeln sind nicht vorgesehen.
  • Frühere beitragsfreie Zeiten bleiben bestehen und können nicht nachträglich versichert werden.
  • Besonders bei Minijobs in Privathaushalten sind die Eigenanteile deutlich höher und können das Nettogehalt spürbar belasten.
  • Der Arbeitgeber muss nicht proaktiv informieren; die Initiative liegt beim Beschäftigten.

Praktischer Rat

Bevor Sie den Widerruf einreichen, empfiehlt sich eine kostenlose Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung, um den individuellen Versicherungsverlauf zu prüfen. Nutzen Sie gegebenenfalls einen Minijob-Rechner, um die monatlichen Kosten gegen das erwartete Rentenplus abzuwägen. Der Antrag kann ab dem 1. Juli 2026 gestellt werden; eingehende Schreiben vor diesem Datum können nicht vorzeitig bearbeitet werden.

Die neue Regelung eröffnet vielen Beschäftigten eine lebenspraktische Möglichkeit, eine frühere Entscheidung zu korrigieren. Ob sich der Schritt lohnt, hängt von Alter, Verdienst, Beschäftigungsdauer und persönlicher Vorsorge ab.

Der Bericht stützt eine Nachricht von: biallo.de
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