Einmaliger Widerruf der Rentenbefreiung für Minijobber schafft neues Wahlrecht ab Juli 2026
Minijobber können Befreiung von der Rentenversicherung einmalig zurücknehmen
Deutschlandweit, 05.06.2026 — Eine gesetzliche Neuregelung gibt Menschen mit Minijob ab 1. Juli 2026 eine einmalige Möglichkeit, eine zuvor erteilte Befreiung von der Rentenversicherung rückgängig zu machen. Die Änderung betrifft Millionen Beschäftigte in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen und kann langfristig Auswirkungen auf ihre Altersvorsorge und Ansprüche haben.
Rund 7 Millionen Menschen sind bei der Minijob-Zentrale registriert, davon etwa 6,5 Millionen im gewerblichen Bereich. Aktuelle Zahlen zeigen, dass nur knapp ein Fünftel der Gewerblichen rentenversicherungspflichtig ist; in Privathaushalten liegt der Anteil noch niedriger. Die Mehrheit hat sich bisher bewusst von der Versicherungspflicht befreien lassen und verzichtet damit auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Was ändert sich konkret
Wer die Befreiung aufhebt, wird künftig wieder rentenversicherungspflichtig. Arbeitgeber zahlen weiterhin die pauschalen Arbeitgeberbeiträge von 15 Prozent; Minijobberinnen und Minijobber leisten einen Eigenanteil von derzeit 3,6 Prozent. Durch die Rückkehr in die Versicherung erwerben Beschäftigte Pflichtbeitragszeiten, die sich unmittelbar auf die Rentenberechnung und Anspruchsvoraussetzungen auswirken.
Konkrete Folgen für Ansprüche und Leistungen
- Voll anrechenbare Beitragszeiten für Wartezeiten und Mindestversicherung: Beschäftigungszeiten im Minijob werden wieder in vollem Umfang für die Erfüllung von Wartezeiten berücksichtigt.
- Anspruch auf Reha und Erwerbsminderungsrente: Pflichtbeitragszeiten sind Voraussetzung für Leistungen zur Rehabilitation und für eine mögliche Erwerbsminderungsrente.
- Betriebliche Altersversorgung und Riester-Förderung: Zugangsvoraussetzungen für Entgeltumwandlung sowie staatlich geförderte private Altersvorsorge können erfüllt werden.
- Rentenberechnung: Das Arbeitsentgelt wird in voller Höhe bei der späteren Rente berücksichtigt.
- Grundrentenzuschlag: Beitragszeiten aus Minijobs können für einen möglichen Anspruch auf Grundrentenleistungen relevant sein.
Wichtige Hinweise für Beschäftigte
Die Aufhebung der Befreiung wirkt nur für die Zukunft und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Bei mehreren Minijobs ist ein Widerruf nur einheitlich möglich. Nach dem Widerruf besteht kein erneutes Recht auf Befreiung von der Sozialversicherungspflicht. Beschäftigte sollten ihre Entscheidung sorgfältig prüfen und sich bei Unsicherheiten beraten lassen.
Vertiefende Informationen und Hinweise zur Umsetzung bietet die Broschüre Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente, die bei der Deutschen Rentenversicherung erhältlich ist.