Bundesarbeitsgericht: Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitkräfte proportional anzupassen
Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitkräfte sind anteilig zu gewähren
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass tarifliche Regelungen, die eine einheitliche Schwelle von mehr als 40 Wochenstunden für die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen für Vollzeit und Teilzeit gleichermaßen vorsehen, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund benachteiligen und insoweit unwirksam sind. Gerichte müssen die Zuschlagsschwelle anteilig an die individuelle vertragliche Arbeitszeit absenken; eine Abwarten auf eine tarifvertragliche Korrektur ist nicht erforderlich.
Fall und Entscheidung
Entscheidend war der Fall einer Verkäuferin mit einer vertraglichen Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden. Auf sie fand ein Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Thüringen Anwendung, der Mehrarbeitszuschläge erst ab mehr als 40 Wochenstunden vorsah. Die Arbeitnehmerin verlangte Zuschläge für geleistete Mehrstunden, unter anderem für Betriebsratstätigkeit außerhalb der vereinbarten Zeit. Nach mehreren Instanzen hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Es stellte fest, dass die tarifliche Schwelle von mehr als 40 Wochenstunden bei Teilzeitkräften den Pro‑rata‑temporis‑Grundsatz verletzt, der in § 4 TzBfG verankert ist und unionsrechtlichen Vorgaben entspricht.
Rechtliche Begründung
- Die tarifliche Regelung war zwar so auszulegen, dass Mehrarbeitszuschläge für Vollzeitbeschäftigte ab der 41. Wochenstunde gezahlt werden; diese einheitliche Auslösegrenze kann aber nicht unverändert auf Teilzeitbeschäftigte angewendet werden.
- Nach § 4 TzBfG und der einschlägigen Unionsrechtsprechung ist eine reine Gleichbehandlung mit derselben absoluten Stundengrenze nur dann zulässig, wenn sich daraus keine Benachteiligung der Teilzeitkräfte ergibt. Das ist hier nicht der Fall.
- Fehlende sachliche Rechtfertigungen, wirtschaftliche Erwägungen oder allgemeine Normzwecke genügen nicht, um die Benachteiligung zu rechtfertigen. Die Unionsrechtsprechung verlangt bei Entgeltbestandteilen eine proportionale Betrachtung im Einzelnen.
Folgen für Arbeitgeber und Beschäftigte
Praktisch bedeutet das Urteil: Bei tariflich geregelten Zuschlagsgrenzen ist die Schwelle für Teilzeitkräfte proportional zur individuellen vertraglichen Wochenarbeitszeit herabzusetzen. Im entschiedenen Fall führte das bei einer 19,25 Stunden Woche dazu, dass die Arbeitnehmerin Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag bereits hatte, wenn sie ihre vertragliche Arbeitszeit um 1,01 Stunden überschritt, denn die zweistündige zuschlagsfreie Mehrarbeit bei Vollzeit ist anteilig zu berücksichtigen.
Arbeitgeber sollten ihre Tarifregelungen und Lohnabrechnungen prüfen und sicherstellen, dass Mehrarbeitszuschläge teilzeitgerecht berechnet werden. Beschäftigte, die Zuschläge durchsetzen wollen, müssen die zuschlagspflichtigen, dem Arbeitgeber zurechenbaren Mehrstunden wochenbezogen darlegen; bloße Monatssummen reichen nicht aus. Besondere Nachweispflichten gelten, wenn die zusätzlichen Stunden auf Betriebsratstätigkeit beruhen oder Schulungen betreffen.
Verfahrensstand
Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache an das Thüringer Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit dort der konkrete Umfang der streitigen Mehrarbeitsstunden wöchentlich festgestellt wird. Eine tarifliche Anpassung ist für die Korrektur der Zuschlagsberechnung nicht Voraussetzung; die Gerichte sind befugt, die tarifliche Bestimmung insoweit unangewendet zu lassen und die für Vollzeit geltende Regelung pro rata anzuwenden.
Kurzkommentar: Das Urteil stärkt die Entgeltgleichheit zwischen Vollzeit- und Teilzeitkräften und zwingt Arbeitgeber, Zuschlagsgrenzen nach dem Pro‑rata‑temporis‑Prinzip umzusetzen. Für die Praxis heißt das erhöhte Sorgfalt bei Arbeitszeiterfassung und Abrechnung.