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Minijob neben der Rente 2026: Regeln, Risiken und praktische Tipps

12. März 2026

Zuverdienst 2026: Minijob erlaubt, aber nicht immer ohne Folgen

Für viele Menschen im Ruhestand ist ein Minijob eine Möglichkeit, aktiv zu bleiben und das Budget aufzubessern. Die Zahl der Erwerbstätigen im Alter stieg in den vergangenen Jahren deutlich; vor allem zwischen 65 und 69 Jahren arbeiten mehr Menschen als früher. Doch wer 2026 neben der Rente hinzuerwerben will, sollte die aktuellen Regeln kennen, damit der Zuverdienst nicht unerwartet teuer wird.

Formen der geringfügigen Beschäftigung

Geringfügige Beschäftigung gibt es in zwei Varianten:

  • Entgeltgeringfügigkeit – klassischer Minijob: seit dem 1. Januar 2026 liegt die monatliche Höchstgrenze bei 603 Euro. Dieser Betrag passt sich an die Entwicklung des Mindestlohns an.
  • Zeitlich befristete Beschäftigung – kurzfristige Beschäftigung: zeitlich begrenzt auf maximal 70 Tage oder drei Monate pro Jahr, sie darf nicht zur regelmäßigen Einnahmequelle werden. Auch hier gilt der Mindestlohn, die Stundenanzahl ist aber nicht ausschlaggebend.

Beeinflussung der Rente

Für Bezieherinnen und Bezieher der regulären Altersrente gilt seit dem 1. Januar 2023: Es gibt keine Hinzuverdienstgrenze mehr, das heißt Altersrenten werden durch einen Minijob grundsätzlich nicht gekürzt. Anders verhält es sich bei Erwerbsminderungsrenten:

  • Volle Erwerbsminderungsrente: Die jährliche Hinzuverdienstgrenze liegt 2026 bei 20 700 Euro.
  • Teilweise Erwerbsminderungsrente: Die Grenze beträgt 2026 mindestens 41 500 Euro, kann aber individuell abweichen. Maßgeblich sind zudem das Berechnungsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember und das höchste beitragspflichtige Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre. Wird die persönliche Grenze überschritten, wird die Rente anteilig gekürzt, in vielen Fällen um 40 Prozent des den Grenzwert übersteigenden Betrags.

Ein Rechenbeispiel

Ein fiktives Beispiel macht die Wirkung deutlich: Bernd bezieht eine teilweise Erwerbsminderungsrente von 700 Euro monatlich. Seine individuelle Hinzuverdienstgrenze beträgt 6 500 Euro im Jahr. Kommt er durch einen Minijob 2026 auf einen Jahresverdienst von 7 236 Euro, liegt er um 736 Euro über seiner Grenze. Das entspricht monatlich etwa 61,33 Euro, von denen 40 Prozent auf seine Rente angerechnet werden. Seine Rente würde damit von 700 Euro auf rund 675,47 Euro sinken.

Aktivrente und Minijobs

Seit dem 1. Januar 2026 gibt es die gesetzliche Neuregelung zur sogenannten Aktivrente, die für bestimmte Hinzuverdienste steuerliche Erleichterungen vorsieht. Für klassische Minijobs bringt die Aktivrente jedoch keinen zusätzlichen steuerlichen Vorteil: Minijob-Einkommen ist bereits pauschal besteuert und sozialversicherungsfrei, in der Regel werden zwei Prozent pauschal versteuert.

Praktische Hinweise

  • Vor Aufnahme eines Minijobs prüfen, welche Rentenart bezogen wird, und bei Unsicherheit die Deutsche Rentenversicherung kontaktieren.
  • Besondere Vorsicht gilt bei Erwerbsminderungsrenten: individuelle Grenzen klären und jährliche Abrechnung beachten.
  • Kurzfristige Beschäftigungen nicht unbegrenzt wiederholen, sonst verlieren sie ihren Sonderstatus.

Fazit: Ein Minijob kann 2026 für Rentnerinnen und Rentner eine attraktive Option sein, um aktiv zu bleiben und Einkommen aufzubessern. Wer jedoch eine Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte die individuellen Grenzen und mögliche Kürzungen sorgfältig prüfen, um böse Überraschungen zu vermeiden.

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