newsbezeichnung

Minijob-Grenze steigt 2027 auf 633 Euro: Folgen für Beschäftigte und Arbeitgeber

08. September 2026

Verdienstgrenze für Minijobs steigt zum 1. Januar 2027 auf 633 Euro

Ab Januar 2027 dürfen Minijobberinnen und Minijobber regelmäßig bis zu 633 Euro monatlich verdienen. Damit steigt die Jahresgrenze auf 7 596 Euro. Für 2026 galt noch ein Limit von 603 Euro im Monat beziehungsweise 7 236 Euro im Jahr.

Parallel wird der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro brutto je Stunde angehoben. Der Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für geringfügig Beschäftigte. Ob die höhere Verdienstgrenze für einzelne Minijobs tatsächlich mehr Arbeitszeit ermöglicht, hängt deshalb maßgeblich vom vereinbarten Stundenlohn ab.

Mehr Stunden nur bei höherem Stundenlohn

Wer bereits über dem gesetzlichen Mindestlohn bezahlt wird, kann bei unverändertem Stundenlohn von einer erhöhten Verdienstgrenze profitieren. Ein Beispiel: Bei 16 Euro pro Stunde ergaben 603 Euro bisher rund 37,7 Stunden im Monat. Mit der neuen Grenze von 633 Euro würden bei gleichem Stundenlohn etwa 39,6 Stunden pro Monat möglich sein, also knapp zwei Stunden mehr.

Bei einer Beschäftigung zum gesetzlichen Mindestlohn bleibt der mögliche Arbeitsumfang dagegen praktisch gleich. 603 Euro geteilt durch 13,90 Euro ergaben 2026 rund 43,4 Stunden im Monat; 633 Euro geteilt durch 14,60 Euro ergeben für 2027 ebenfalls rund 43,4 Stunden. Die Anpassung der Verdienstgrenze gleicht hier also die Anhebung des Stundenlohns aus.

Wann bleibt ein Job ein Minijob?

Für die Einordnung als Minijob ist entscheidend, welcher regelmäßige Monatsverdienst zu erwarten ist. Schwankungen in einzelnen Monaten sind möglich, ohne dass der Status automatisch entfällt. Problematisch wird es, wenn durch vereinbarte Arbeitszeit oder voraussichtliche Regelmäßigkeit dauerhaft mehr als 633 Euro monatlich erzielt werden.

Was Arbeitgeber und Beschäftigte jetzt prüfen sollten

  • Arbeitgeber sollten prüfen, welche Minijobberinnen und Minijobber von der Mindestlohnerhöhung betroffen sind und ob sich durch die neue Verdienstgrenze der nutzbare Arbeitsumfang verändert.
  • Bei Beschäftigten mit Stundenlöhnen über dem Mindestlohn kann sich ohne Lohnanpassung die Monatsarbeitszeit erhöhen; das sollte vertraglich und organisatorisch berücksichtigt werden.
  • Die sonstigen Regeln der geringfügigen Beschäftigung bleiben unverändert, etwa zu Rentenversicherung, Besteuerung und pauschalen Abgaben.

Die Minijob-Grenze ist seit 2022 an die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt und orientiert sich an einem Arbeitsumfang von zehn Wochenstunden zum jeweils geltenden Mindestlohn. Die Anpassungen zeigen sich damit direkt in der Verdienstgrenze: nach 556 Euro in 2025 und 603 Euro in 2026 steigt die Grenze zum 1. Januar 2027 auf 633 Euro.

Für viele Beschäftigte bedeutet die Erhöhung eine spürbare Entlastung. Für Betriebe können sich Lohnaufwand und Planung verändern. Eine frühzeitige Prüfung und gegebenenfalls Anpassung von Arbeitszeiten und Abrechnungsprozessen ist ratsam.

Der Bericht stützt eine Nachricht von: fr.de
[C43171]
[C43142]
Copyright © 2000 - 2026 | 1A Infosysteme GmbH | Content by: 1a-sites-jobs - - [Bildnachweis]