BAG stärkt Rechte von Teilzeitbeschäftigten bei Überzeitzulagen
Tarifliche Überzeitzulagen dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligen
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer wegweisenden Entscheidung vom 28.01.2026 (Az. 5 AZR 7/23, NZA 2026, 763) klargestellt, dass absolute Jahresstundenschwellen für die Gewährung tariflicher Überzeitzulagen Teilzeitbeschäftigte unzulässig benachteiligen. Ein einheitlicher Mindestschwellenwert für Vollzeit und Teilzeit führt nach Auffassung des Gerichts dazu, dass Teilzeitkräfte anteilig erheblich mehr Mehrarbeit leisten müssten, bevor eine Zulage greift.
Nach Auffassung des BAG ist der absolute Schwellenwert nicht mit dem Benachteiligungsverbot des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vereinbar. Tarifklauseln, die eine solche einheitliche Grenze vorsehen, sind insoweit nach § 134 BGB nichtig. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die EU-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit sowie die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, namentlich das Urteil vom 29.07.2024 in den verbundenen Rechtssachen C-184/22 und C-185/22.
Arbeitgeberseitig vorgebrachte Begründungen, etwa dass ein absoluter Schwellenwert besondere Belastungen ausgleiche oder den Verzicht auf Freizeit honoriere, ließ das BAG nicht gelten. Vielmehr sei der betrachtete Grenzwert lediglich die tarifliche Untergrenze für Vollzeitbeschäftigte und markiere keine besonders zu honorierende Belastungsschwelle.
Praktische Folgen
- Tarifvertragsparteien müssen bei der Ausgestaltung von Überzeitzulagen die Arbeitszeit von Teilzeitkräften proportional berücksichtigen.
- Bestehende Regelungen mit einheitlichen absoluten Schwellenwerten sind rechtlich angreifbar und könnten für nichtig erklärt werden.
- Arbeitgeber sollten Tarifklauseln und betriebliche Vereinbarungen zeitnah prüfen und anpassen, um Nachforderungen und Rechtsrisiken zu vermeiden.
Die Entscheidung hat bundesweite Bedeutung für die Gestaltung von Vergütungsmodellen in Deutschland. Der Grundsatz gleiche Leistung im Verhältnis zur vereinbarten Arbeitszeit ist nicht verhandelbar. Für Fragen zur Umsetzung empfiehlt sich eine zeitnahe juristische Prüfung der geltenden Regelungen.